Satzung

Vorbemerkung:

Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein für evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Marburg e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Marburg der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
1. Erhebung von Beiträgen und Umlagen;
2. Beschaffung von Mitteln und Spenden bei Veranstaltungen durch direkte Ansprache von Firmen oder Personen;
3. Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein und die Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Marburg.
(3) Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Kirchenkreis Marburg der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Anschaffungen für die Kinder- und Jugendarbeit trägt oder Mitarbeiter hierfür einstellt.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Minderjährige können ab 14 Jahren außerordentliches Mitglied werden, hiermit sind keine Pflichten verbunden. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und können kein Vorstandsamt übernehmen. Mit Eintritt der Volljährigkeit werden sie automatisch ordentliches Mitglied mit allen Rechten und Pflichten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung in der Mitgliederliste.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit oder ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Änderung der Satzung,
7. Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch E-Mail bei bekannter E-Mail-Adresse, sonst schriftlich mittels einfachen Briefs eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Bei Anträgen über Satzungsänderungen ist der Antrag im Wortlaut in die Tagesordnung mit aufzunehmen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
(5) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden, wenn mindestens 1/10 der erschienen Mitglieder diesem Antrag zustimmen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer ein Protokoll, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Beisitzern.
(2) Es werden für je 50 Mitglieder ein Beisitzer, in jedem Falle mindestens 2 Beisitzer gewählt. Maßgeblich für die Anzahl der zu wählenden Beisitzer ist die Zahl der Mitglieder am 01.01. eines Kalenderjahres.
(3) Wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Vereins und die nicht hauptamtlich bei der evangelischen Kirche tätig sind, ausgenommen Geistliche im Ruhestand. Es können nicht mehrere Vorstandsämter in einer Person vereinigt werden.
(4) Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.
(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand i. S. des § 26 BGB). Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden durch zwei Vorstandsmitglieder abgegeben.
(6) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
6. Beschlussfassung über die Gewährung von Förderbeträgen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird auf 3 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Zu den Vorstandsitzungen können weitere Personen eingeladen werden.
(3) Förderbeträge bis zu einem Betrag von 500,- € je Angelegenheit können von dem Schatzmeister und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter genehmigt werden, die Gewährung von Beträgen bis 3.000,- € je Angelegenheit bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes, die Gewährung von Beträgen über 3.000,- € je Angelegenheit bedürfen eines Beschlusses mit 2/3-Mehrheit. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Die Kasse wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer einmal im Geschäftsjahr geprüft.
(2) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Marburg der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.

Errichtet zu Fronhausen-Hassenhausen, den 5. März 2013